Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verändert die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa grundlegend. Doch das EU-Omnibus-Paket vom Februar 2026 hat die Spielregeln noch einmal deutlich verschoben. Für mittelständische Unternehmen stellt sich die zentrale Frage: Bin ich überhaupt noch betroffen — und wenn ja, was muss ich konkret tun?
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über die aktuelle Rechtslage, die neuen Schwellenwerte nach dem Omnibus-Paket und die praktischen Schritte, mit denen Sie Ihr Unternehmen auf die CSRD vorbereiten. Egal ob Sie unmittelbar berichtspflichtig sind oder als Zulieferer in der Wertschöpfungskette betroffen werden.
Was ist die CSRD?
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive, EU-Richtlinie 2022/2464) ist die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie löst die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Ziel ist es, einheitliche, vergleichbare und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen für Investoren, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit bereitzustellen.
Im Kern führt die CSRD drei wesentliche Neuerungen ein: Erstens müssen Unternehmen nach den einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten, die von der EFRAG entwickelt wurden. Zweitens ist eine externe Prüfung (zunächst mit begrenzter Sicherheit) durch einen Wirtschaftsprüfer oder unabhängigen Prüfdienstleister vorgeschrieben. Drittens bildet die doppelte Wesentlichkeitsanalyse das Herzstück jedes CSRD-Berichts: Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft bewerten (Impact Materiality) als auch die finanziellen Risiken und Chancen aus Nachhaltigkeitsthemen (Financial Materiality).
Rechtsgrundlage: Die CSRD wurde am 14. Dezember 2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 5. Januar 2023 in Kraft.
Wer ist betroffen? Die neuen Schwellenwerte
Die ursprüngliche CSRD erfasste alle großen Unternehmen, die mindestens zwei von drei Kriterien überschreiten: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Millionen Euro Nettoumsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme. Damit wären in Deutschland Schätzungen zufolge rund 15.000 Unternehmen berichtspflichtig geworden — darunter zahlreiche Mittelständler.
Mit dem Omnibus-Paket I, das die EU-Kommission im Februar 2026 vorgelegt hat, ändern sich die Schwellenwerte jedoch drastisch. Die neuen Grenzen liegen bei mehr als 1.000 Beschäftigten und gleichzeitig mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Entscheidend: Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, nicht alternativ. Nach Schätzungen der EU-Kommission reduziert dies den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen um rund 80 Prozent.
Vergleich: Alte vs. neue Schwellenwerte
| Kriterium | CSRD (ursprünglich) | Nach Omnibus I (2026) |
|---|---|---|
| Beschäftigte | > 250 | > 1.000 |
| Nettoumsatz | > 50 Mio. EUR | > 450 Mio. EUR |
| Bilanzsumme | > 25 Mio. EUR | entfällt |
| Verknüpfung | 2 von 3 Kriterien | beide kumulativ |
| Geschätzter Kreis (EU) | ca. 50.000 Unternehmen | ca. 10.000 Unternehmen |
Wichtig für Mittelständler: Auch wenn Sie nach den neuen Schwellenwerten nicht direkt berichtspflichtig sind, können große Kunden Nachhaltigkeitsdaten über die Lieferkette einfordern. Eine freiwillige Berichterstattung nach dem vereinfachten VSME-Standard kann hier strategisch sinnvoll sein.
Zeitplan: Wann muss wer berichten?
Die CSRD sah ursprünglich eine stufenweise Einführung vor. Durch das Omnibus-Paket und die sogenannte „Stop-the-Clock"-Verordnung haben sich die Fristen für die Wellen 2 und 3 jedoch verschoben. Hier der aktuelle Stand:
| Welle | Betroffene Unternehmen | Erstes Berichtsjahr | Bericht fällig |
|---|---|---|---|
| Welle 1 | Große kapitalmarktorientierte Unternehmen (bisher NFRD-pflichtig, > 500 MA) | GJ 2024 | 2025 |
| Welle 2 | Große Unternehmen, die neue Schwellenwerte überschreiten | GJ 2027 (verschoben von GJ 2025) | 2028 |
| Welle 3 | Kapitalmarktorientierte KMU | Befreit (Omnibus I) | — |
| Welle 4 | Nicht-EU-Unternehmen mit erheblicher EU-Geschäftstätigkeit | GJ 2028 | 2029 |
Die Verschiebung der Welle 2 um zwei Jahre verschafft vielen Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit. Dennoch sollten Sie diese Frist nicht als Einladung zum Abwarten verstehen: Die Aufbauarbeit — insbesondere bei Datenerhebung und Prozessen — benötigt in der Praxis mindestens 12 bis 18 Monate.
Das EU-Omnibus-Paket: Was ändert sich?
Das Omnibus-Paket I ist die umfassendste Anpassung der EU-Nachhaltigkeitsregulierung seit Inkrafttreten der CSRD. Es reagiert auf die breite Kritik aus Wirtschaft und Mitgliedstaaten, dass die Berichtsanforderungen insbesondere für den Mittelstand unverhältnismäßig seien. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Deutlich höhere Schwellenwerte: Wie oben dargestellt sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Umsatz betroffen.
- KMU-Befreiung: Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (Welle 3) werden vollständig von der Berichtspflicht befreit.
- Value-Chain Cap: Anfragen an Zulieferer in der Wertschöpfungskette werden auf das Niveau des freiwilligen VSME-Standards begrenzt. Damit soll die indirekte Belastung von KMU reduziert werden.
- Vereinfachte ESRS: Die Berichtsstandards werden um schätzungsweise 60 Prozent der Datenpunkte gekürzt. Viele bisher verpflichtende Angaben werden zu freiwilligen Angaben.
- Sektorspezifische Standards: Die geplanten branchenspezifischen ESRS-Standards werden nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
- Limited Assurance bleibt: Es bleibt bei der Prüfung mit begrenzter Sicherheit. Ein Übergang zur hinreichenden Sicherheit (Reasonable Assurance) ist vorerst nicht geplant.
Für weitere Details zu den regulatorischen Entwicklungen empfehlen wir die Informationsseiten des Rats der Europäischen Union.
Einordnung: Das Omnibus-Paket bedeutet eine klare Entlastung für den Mittelstand. Es ändert jedoch nichts daran, dass große Unternehmen ihre Lieferanten zunehmend nach ESG-Daten fragen werden. Wer frühzeitig Strukturen aufbaut, verschafft sich Wettbewerbsvorteile.
Was erfordert ein CSRD-Bericht?
Der Bericht nach CSRD basiert auf den European Sustainability Reporting Standards. Die ESRS umfassen insgesamt zwölf Standards: zwei übergreifende (ESRS 1 und ESRS 2) sowie zehn thematische Standards, die in drei Kategorien gegliedert sind.
Umwelt (Environment)
Die fünf Umweltstandards decken Klimawandel (E1), Umweltverschmutzung (E2), Wasser- und Meeresressourcen (E3), Biodiversität und Ökosysteme (E4) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (E5) ab. Insbesondere E1 zum Klimawandel — einschließlich der CO₂-Bilanzierung nach Scope 1, 2 und 3 — wird für die meisten Unternehmen wesentlich sein.
Soziales (Social)
Die vier Sozialstandards befassen sich mit der eigenen Belegschaft (S1), den Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (S2), den betroffenen Gemeinschaften (S3) sowie Verbrauchern und Endnutzern (S4). Für mittelständische Unternehmen stehen typischerweise S1 und S2 im Vordergrund.
Unternehmensführung (Governance)
Der Standard G1 behandelt die Unternehmenspolitik in Bereichen wie Korruptionsbekämpfung, Lobbying und Zahlungspraktiken. Er bildet die Grundlage für eine transparente Governance-Berichterstattung.
Doppelte Wesentlichkeit: Nicht jeder der zehn thematischen Standards muss vollständig berichtet werden. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bestimmt, welche Themen für Ihr Unternehmen tatsächlich berichtsrelevant sind. Nur ESRS 2 (Allgemeine Angaben) ist für alle Unternehmen verpflichtend.
Praktische Schritte für Ihr Unternehmen
Unabhängig davon, ob Sie unmittelbar berichtspflichtig sind oder sich freiwillig vorbereiten möchten: Die folgenden acht Schritte bilden einen bewährten Rahmen für die systematische CSRD-Vorbereitung.
- Betroffenheit prüfen: Klären Sie anhand der aktuellen Schwellenwerte, ob und ab wann Ihr Unternehmen berichtspflichtig ist. Berücksichtigen Sie dabei auch mögliche Anforderungen Ihrer Kunden entlang der Wertschöpfungskette.
- Verantwortung festlegen: Benennen Sie eine verantwortliche Person oder ein Team für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die CSRD erfordert Rückendeckung durch die Geschäftsleitung.
- Stakeholder identifizieren: Ermitteln Sie, welche internen und externen Interessengruppen von Ihren Nachhaltigkeitsthemen betroffen sind. Die Stakeholder-Analyse fließt direkt in die Wesentlichkeitsanalyse ein.
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Dies ist der methodische Kern der CSRD-Vorbereitung. Sie bestimmen, welche Nachhaltigkeitsthemen für Ihr Unternehmen relevant sind — sowohl hinsichtlich Ihrer Auswirkungen als auch hinsichtlich finanzieller Risiken.
- Datenstrukturen aufbauen: Identifizieren Sie die benötigten Datenpunkte, klären Sie Quellen und Verantwortlichkeiten und bauen Sie systematische Erhebungsprozesse auf. Hier liegt erfahrungsgemäß der größte Aufwand.
- GAP-Analyse durchführen: Vergleichen Sie Ihren aktuellen Stand mit den ESRS-Anforderungen. So erkennen Sie gezielt, wo Handlungsbedarf besteht.
- Strategie und Ziele definieren: Entwickeln Sie auf Basis der Analyse eine Nachhaltigkeitsstrategie mit messbaren Zielen, Maßnahmen und Zeitplänen.
- Bericht erstellen: Verfassen Sie den Nachhaltigkeitsbericht im Einklang mit den relevanten ESRS-Standards und lassen Sie ihn extern prüfen.
Tipp: wetando begleitet mittelständische Unternehmen bei der CSRD-Vorbereitung — von der Betroffenheitsanalyse bis zum fertigen Bericht. Die Beratung ist in vielen Fällen über Förderprogramme des Bundes und der Länder förderfähig. Sprechen Sie uns an für ein unverbindliches Erstgespräch.
Fazit
Das Omnibus-Paket hat die CSRD-Berichtspflicht für den klassischen Mittelstand deutlich entschärft. Wer unter den neuen Schwellenwerten liegt, ist von der unmittelbaren Pflicht befreit. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Thema Nachhaltigkeit an Relevanz verliert — im Gegenteil: Große Kunden, Banken und Investoren fragen zunehmend nach belastbaren ESG-Daten. Unternehmen, die jetzt freiwillig Strukturen aufbauen — etwa über den VSME-Standard oder einen DNK-Bericht — sichern sich einen klaren Wettbewerbsvorteil und sind auf künftige regulatorische Entwicklungen vorbereitet.
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